Grüne Fraktion wirbt dafür, den Carsharing-Antrag von der Rechtsaufsichtsbehörde prüfen zu lassen
Der Oberbürgermeister hat für den Stadtrat einen Antrag gestellt, mit dem er den Beschluss des Stadtrates in der Drucksache 1791/20 “Carsharing in die Sondernutzungsgebührensatzung aufnehmen”, der am 16. Dezember verabschiedet worden war, aus rechtlichen Gründen aufheben lassen will. Der OB zielt in seiner Begründung auf einen Passus im Thüringer Straßengesetz ab, laut dem „eine Gebühr [für Carsharing-Anbieter] zu erheben ist und diese mindestens dem marktgleichen Gegenwert des zur Verfügung gestellten öffentlichen Parkraums entsprechen muss.“
Dazu nimmt Laura Wahl, verkehrspolitische Sprecherin der Erfurter Stadtratsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN folgendermaßen Stellung:
„Bereits in der Ausschusssitzung des Verkehrsausschusses war intensiv diskutiert worden, wie ein solcher marktgleicher Wert überhaupt ermittelt werden sollte. Setzt man beispielsweise als Maß für den Parkkostenwert einer öffentlichen Fläche den Stundentarif in der Innenstadt an oder die weitaus niedrigeren Kosten für das Bewohnerparken? Außerdem gibt es ja auch viele Stellflächen in den Gründerzeitquartieren, wo überhaupt keine Gebühren fällig werden. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob ein solcher Markt für öffentliche Carsharingflächen überhaupt existiert. Geht man von einem solchen aus, sind die bisher angesetzten 50 Euro pro Monat wohl zu hoch angesetzt, denn bisher hat sich nach unserer Kenntnis kein Anbieter darauf beworben.“
Üblicherweise sieht das EU-Beihilferecht eine Bagatellgrenze vor und erlaubt Ausnahmen für KMU und den Umweltschutz. Darüber hinaus sieht das Carsharing-Gesetz des Bundes in §3 Abs. 2 CsgG eindeutig vor, dass es eine Bevorrechtigung im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen geben darf.
„Aus den genannten Gründen haben wir erhebliche Zweifel, ob die juristische Begründung des Oberbürgermeisters stichhaltig ist. Wir werden den Antrag daher ablehnen und empfehlen dies auch den anderen Fraktionen. Nach § 44 ThürKO könnte der juristische Sachverhalt dann von der Rechtsaufsichtsbehörde geklärt werden. Wir sehen in der Angelegenheit einen Präzedenzfall für die Auslegung des Thüringer Straßengesetzes, der durch eine juristische Klärung, auch den anderen Gemeinden und Städten im Freistaat Rechtssicherheit bieten könnte.”
V.i.S.d.P.: Tely Büchner (0361 655 2030)
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